Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
37. BImSchV§ 25 Ausstellung von Zertifikaten
Stand: 09.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/25#abs-1 (1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30 berechtigt. Die Zertifikate müssen in dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/25#abs-2 (2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/25#abs-3 (3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat ausgestellt werden, wenn ein Re-Zertifizierungsverfahren ergeben hat, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/25#abs-4 (4) Zwischen dem Abschluss der letzten Tätigkeiten vor Ort im Rahmen der Evaluierung gemäß Kapitel 7.4 der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013[5], und der Ausstellung eines Zertifikates darf ein Zeitraum von höchstens 42 Tagen liegen. Wenn die Re-Zertifizierungstätigkeiten vor Ablauf der bestehenden Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen werden, kann das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung auf dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren. Das Ausgabedatum des neuen Zertifikates muss dem Tag der Re-Zertifizierungsentscheidung oder einem späteren entsprechen. Wenn die Zertifizierungsstelle vor Ablauf des Zertifizierungsdatums die Re-Zertifizierung nicht abschließen kann oder außerstande ist, die Umsetzung von Korrekturen und Korrekturmaßnahmen für eine beliebige Nichtkonformität zu verifizieren, dann darf keine Empfehlung für die Re-Zertifizierung ausgesprochen werden und darf die Gültigkeit der Zertifizierung nicht verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller hierüber zu informieren; dabei sind ihm die Konsequenzen der nicht verlängerten Gültigkeit zu erläutern. Unter der Voraussetzung, dass die ausstehenden Re-Zertifizierungstätigkeiten nach Ablauf der letzten Zertifizierung abgeschlossen worden sind, kann die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zertifizierung die Zertifizierung wiederherstellen. Das Gültigkeitsdatum des Zertifikates muss dem Ausgabedatum nach Satz 3 entsprechend datiert sein und das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung muss auf dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren.
4 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
5 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.